Impressum

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Allgemeines

  1. Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Sie sind verbindlich, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die unseren Bedingungen oder den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung ausführen.
  1. Sind diese Bedingungen einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte.
  1. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden, es sei denn, wir geben auf sonstige Weise zu erkennen, dass wir sie als rechtsverbindlich annehmen.

Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend, sofern eine Bindefrist nicht ausdrücklich erwähnt ist. Verbesserungen der Bauart oder Ausführung unserer Ware behalten wir uns vor. Alle Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Mündliche oder schriftliche Zusagen oder Vereinbarungen durch Erfüllungsgehilfen erlangen erst dann Gültigkeit, wenn sie durch den vertretenden Geschäftsführer schriftlich bestätigt worden sind. Das gleiche gilt für Beschreibungen der Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes.
  1. Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wird ausschließlich in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und dazugehörigen Unterlagen beschrieben, ohne dass dieses eine Garantie im Sinne des § 443 BGB findet.

Abnahme, Abnahmeverzug

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zum vereinbarten Termin abzunehmen. Verweigert der Kunde die Abnahme, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung sofort auf ihn über. Wir sind berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahren des Kunden
  2. Kommt der Kunde mit der Abnahme der Lieferung oder der Leistung in Verzug oder befindet er sich in Zahlungsverzug, so sind wir nach angemessener Nachfristsetzung auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadenersatz in Höhe von 25 % der Auftragssumme zu verlangen. Der Schadenersatz kann höher oder niedriger berechnet werden, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden.
  3. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Darüber hinaus sind wir zur Zurückbehaltung unserer Lieferungen, und zwar auch aus anderen Aufträgen und zur Einstellung unserer Installationsarbeiten berechtigt.

Preise

  1. Unsere Preise sind grundsätzlich die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. bei der Rechnungstellung gültigen Umsatzsteuer. Ist der Kunde Endverbraucher, wird die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Die Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ab Versandort ausschließlich Verpackung, Fracht und Porto.
  1. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
  2. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
  3. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen

Lieferfristen

  1. Die in unserem Angebot und der Auftragsbestätigung zugesagten Fristen und Nachfristen sind freibleibend im Rahmen branchenüblicher Angemessenheit. Sie werden nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als bindende Lieferfrist bezeichnet worden Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung.
  2. Betriebseinschränkungen, Streiks, Aussperrungen, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoffmangel, Ereignisse höherer Gewalt und dergleichen mehr, die wir nicht zu vertreten haben und die unsere Lieferanten und uns in der Ablieferung der Ware behindern, die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung bzw. Rest- oder Teillieferungen um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Schadenersatzansprüche

Gefahrübergang

  1. Die Versendung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über.
  2. Bei Lieferung und Montage durch uns geht die Gefahr mit dem Einbau auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen und dann, wenn eine frachtfreie Leistung vereinbart.
  3. Verzögert sich die Absendung ohne unser Verschulden geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
  4. Auf Wunsch des Kunden kann eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der Kunde.

Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware wird unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt geliefert und bleibt bis zur vollen Bezahlung von unseren sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Liefergegenstandes vor fälliger vertragsgemäßer Zahlungserfüllung sind unzulässig. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Maßnahmen durch Dritte sind wir vom Kunden unverzüglich schriftlich zu
  2. Bei Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort geltend zu machen. Der Kunde hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes im ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
  3. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens gilt darüber hinaus folgendes:
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung verkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor. Wir erwerben Eigentumsrechte in Höhe des bei Be- oder Verarbeitung entstehenden Marktwertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenstände zur Zeit der
  6. Ist mit der Verarbeitung ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns, soweit die Sache in seinem Eigentum steht, daran Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache einräumt.
  7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten diese um mehr als 25 %, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Vorbehaltsware nach unserer Wahl bis zur genannten Grenze frei zu geben.
  8. 449 Abs. 2 BGB wird abbedungen. Dies bedeutet, dass wir die Ware vom Kunden auch dann herausverlangen können, wenn wir nicht vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Rücktritt wird von uns ausdrücklich erklärt.

Beschaffenheit, Gewährleistung

  1. Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den Vereinbarungen mit unserem Kunden, d. h. aus den Angeboten, Auftragsbestätigungen und dem dazugehörigen Unterlagen und nicht aus sonstigen werblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dergleichen. Die Übernahme einer Garantie, z. B. im Sinne von § 443 BGB, ist mit der Beschaffenheitsbeschreibung nicht verbunden.
  2. Beratung leisten wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz des Vertragsgegenstandes sind unverbindlich, es sei denn es handelt sich um eine vereinbarte Beschaffenheit gemäß dem vorstehenden Absatz.
  3. Handelt es sich bei dem Geschäft um ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne von § 377 HGB, so liegt ein Mangel nicht vor, wenn die Ware zwar von der Beschaffenheitsbeschreibung abweicht, sie jedoch
  • sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
  • wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten
  1. Bei Kaufverträgen haften wir für Mängel wie folgt:
  2. aa) Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen.
  3. bb) Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen schriftlich und spezifiziert zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Ware beim Käufer. Bei nicht Form- und/oder fristgemäßer Rüge gilt der Verkaufsgegenstand als genehmigt.
  4. cc) Für beiderseitige Handelsgeschäfte im Sinne von § 377 HGB gilt folgendes:
  5. Nicht offensichtliche, auch nicht bei oder nach der Verarbeitung ergebende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung spätestens innerhalb von fünf Werktagen zu rügen. Erfolgt die Rüge nicht form- und/oder fristgerecht, gilt der Kaufgegenstand als genehmigt.
  1. dd) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Es sei denn es gilt eine zwingende längere gesetzliche Gewährleistungsfrist.
  1. ee) Gewöhnlicher Verschleiß stellt keinen Mangel dar. Die Gewährleistungspflicht entfällt, soweit die an der gelieferten Ware auftretenden Mängel auf unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder auf Eingriffe oder Änderungen an der gelieferten Ware beruhen, die ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden. Gleiches gilt, wenn der Mangel auf Vornahme von Reparaturen durch nicht autorisiertes Personal sowie auf Verwendung von Datenträgern oder sonstigem Zubehör, welches nicht von uns geliefert oder zur Verwendung empfohlen wurde, beruht.

Die Gewährleistungspflicht entfällt auch dann, wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, Seriennummern, Typenbezeichnungen oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.

  1. ff) Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. gg) Mängel werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB steht das Wahlrecht unserem Kunden zu. Zur Mängelbeseitigung hat uns unser Kunde angemessene Zeit und Gelegenheit unter Berücksichtigung der Lieferzeiten in der Elektronikindustrie zu gewähren. Sollte die Nacherfüllung mindestens zweimal fehl schlagen, kann unser Kunde auch vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, es sei denn, es ergibt sich etwas anderes aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen. Weitere Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn wir hätten grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt oder es tritt ein Personenschaden ein.
  1. Bei Werkverträgen leisten wir Gewähr wie folgt: Mängel werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur Mängelbeseitigung hat uns unser Kunde angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehl schlägt, kann der Auftraggeber Minderung verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Ein Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn wir hätten grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt oder es tritt ein Personenschaden

Haftung

  1. Wenn durch unser Verschulden der Liefergegenstand vom Kunden in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitungen für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziffern 8 und 9 b)
  1. Für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführung oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

Reparaturbedingungen (außerhalb der Gewährleistung)

  1. Falls nicht ausdrücklich ein Kostenvoranschlag verlangt wird oder eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Reparatur gegen Berechnung des am Tage der Auftragserteilung in unserem Hause gültigen Kostensatzes, der jederzeit vorab erfragt werden
  1. Kommt die Reparatur aufgrund eines vom Kunden geforderten Kostenvoranschlages nicht zu Stande, ist der Kunde verpflichtet, eine Vergütung in Höhe von 10 % des Reparaturwertes für die Erstellung des Kostenvoranschlages zu
  1. Werden Kundendienstarbeiten in den Räumen des Kunden oder Dritten durchgeführt, gehen die An- und Abfahrtzeiten und die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Kunden. Auch insoweit gilt der am Tag der Auftragserteilung gültige Kostensatz, der vorab erfragt werden
  1. Die Kosten für die Ein- und Rücksendung von Reparaturgeräten sowie die Verpackungskosten, naturgemäß auch das Transportrisiko, sind vom Kunden zu
  1. Rügen wegen offensichtlicher Reparaturmängel müssen schriftlich erfolgen und sind nur innerhalb von 14 Tagen nach Durchführung der Reparaturarbeiten zulässig. Im Falle einer verspäteten Anzeige ist unsere Haftung

Lieferung von Software

Vertragsgemäße Lieferungen von Software, sowie Termineinhaltung gemäß Angebot und Auftragsbestätigung können nur dann gewährleistet werden, wenn der Kunde die erforderlichen Unterlagen und Geräte rechtzeitig zur Verfügung stellt und erschöpfende Auskunft über alle einschlägigen organisatorischen Belange seines Geschäftsbetriebes sowie die vereinbarte Mitarbeit entsprechend den zwischen uns und ihm schriftlich vereinbarten Terminplan erteilt.

Spätere Wünsche oder Änderungsbegehren des Kunden gehen zu dessen Lasten und Kosten.

Datenschutz

Wir verpflichten uns, alle im Rahmen der Softwareherstellung und Lieferung uns bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zu offenbaren. Wir werden diese Verpflichtung in gleicher Weise allen unseren beschäftigten Mitarbeitern auferlegen.

Der Kunde übernimmt umgekehrt die gleiche Verpflichtung für sich und in seinem Bereich beschäftigten Mitarbeiter hinsichtlich unserer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

Abschlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine neue wirksame Bestimmung ersetzt, die möglichst den selben rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck erfüllt und dem tatsächlichen Willen der Parteien entspricht.

Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für unsere eigenen Zwecke verwenden.

Kelkheim, November 2019

EDV Service Vivaldy
Beethovenstraße 31
65779 Kelkheim